AGB
Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen
I. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen (AGB) gelten für alle
Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen
Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entsprechende Aufträge werden aus-
schließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt; andere Bedingungen
werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Individu-
elle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.
4. Bei Verarbeitung oder Umbildung der vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen
Eigen tum stehenden Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB an-
zusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen.
Sind Dritte an der Verarbeitung oder Umbildung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf ei-
nen Miteigentums anteil in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.)
der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.
II. Preise, Vertragsschluss
1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass
die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens
jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Die Preise des Auftrag-
nehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk.
Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.
2. Nachträgliche Änderungen der vertraglichen Leistung auf Veranlassung des Auftragge-
bers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auf-
traggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von
Probean drucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger, aber nicht beanstandungsfähiger
Abweichung von der Vorlage verlangt werden.
3. Soweit Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener
Daten und ähnliche Vorarbeiten, welche nicht Gegenstand des
Auftrags sind, vom Auftraggeber veranlasst sind, werden diese gesondert berechnet.
4. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine
anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.
VI. Leistungsumfang und Gewährleistungen
1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie etwaiger zur Korrektur
übersandter Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die
Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den
Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die
Druck reiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstan-
den sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für etwaige sonstige Freigabeerklärungen
des Auftraggebers.
2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware
schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Ent deckung;
andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.
3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur
Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung
fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder
Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.
4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesam-
ten Lieferung, es sei denn, dass der mangelfreie Teil der Lieferung für den Auftraggeber
ohne Interesse ist.
III. Zahlung
1. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht
5. Bei Reproduktionen können übliche Abweichungen zwischen dem Original und dem
sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Fälligkeit
Endprodukt bestehen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Mustern, Proben oder
richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.
sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.
2. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräf-
6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, zusätzlich zur Ware Zubehör einschließlich der
tig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies
Verpackung oder der Montageanleitung sowie anderer Anleitungen zu übergeben, es
gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansei denn, dies wurde ausdrücklich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer
sprüche
des Auftraggebers.
vereinbart. Ungeachtet dessen wird die Ware ‒ soweit erforderlich ‒ in einer geeigneten
Transportverpackung übergeben.
3. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch
die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auf-
7. Die Vertragsgemäßheit der Ware richtet sich allein nach dem vertraglich Vereinbarten
tragnehmer die Leistung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die
und nach öffentlichen Produktbeschreibungen des Auftragnehmers zum Zeitpunkt des
Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. § 321 II BGB bleibt unberührt.
Vertragsschlusses, anderenfalls nach der üblichen Beschaffenheit. Für die Beurteilung
Der Auftragnehmer kann die Leistung auch dann verweigern, wenn er aus demselben
der Vertragsgemäßheit der Ware bleiben die Eignung für die gewöhnliche Verwendung
rechtlichen Verhältnis einen fälligen Anspruch gegen den Auftraggeber hat, bis die ihm
und sonstige Erwartungen des Auftraggebers unberücksichtigt.
gebührende Leistung bewirkt wird. § 273 III BGB bleibt unberührt.
8. § 478 BGB bleibt unberührt.
4. Zahlt der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Lieferung der Ware den Preis einschließlich
9. Zulieferungen (insbesondere Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber
der Kosten gem. Ziffer II („Preise, Vertragsschluss“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung
oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht sei-
in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über
tens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für die technische Eignung von Zulieferungen zur
dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird hierdurch
ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags, soweit die mangelnde Eignung einem sorgfäl-
nicht ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer außerdem einen An-
spruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Pauschale ist auf einen
tig handelnden Auftragnehmer erkennbar werden muss. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand ent sprechende
geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechts-
Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.
verfolgung begründet ist.
10. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstan-
IV. Lieferung
det werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen
unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.
1. Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies
nicht geschieht, gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen.
VII. Haftung
2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichti-
1. Der Auftragnehmer haftet
gung der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann
−
für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und
insbesondere dann der Fall sein, wenn
−
− für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden,
Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs-
zwecks verwendbar sind und
auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetz−
lichen
Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.
die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt.
Die dem Auftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auf-
2. Der Auftragnehmer haftet ferner bereits bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher
tragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt.
Vertragspflichten, auch durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. We-
sentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch-
3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des
ligen
Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die
Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Auftraggeber vertrauen dürfen.
den Transport durchführende Person übergeben worden ist.
Die Haftung des Auftragnehmers nach Satz 1 ist in den Fällen leichter Fahrlässigkeit auf
4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber nur dann unter
den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.
den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer
zu vertreten ist. Abs. 5 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit
3. Der Auftragnehmer haftet schließlich
−
bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffen-
dieser Regelung nicht verbunden.
heit der Ware sowie
5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende lieferverzögernde Ereignisse von vorüberge-
− bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.
hender Dauer – insbesondere Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, Aus-
4. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.
sperrungen, behördliche Maßnahmen, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht recht-
zeitige Belieferung durch Lieferanten – sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den
VIII. Verjährung
Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am
Vertrag objektiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist
Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 1. geum die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung zzgl. einer angemesse-
nannten
Schadensersatzansprüche und solcher aus dem Produkthaftungsgesetz in einem
nen Anlauffrist. Die Lieferfrist wird außerdem verlängert, soweit die Behinderung durch
Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den
einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers verursacht worden ist, die der
Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit er eine Garantie für die Beschaffenheit der
Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in den ge-
Sache übernommen hat. § 478 BGB bleibt ebenfalls unberührt.
nannten Fällen ausgeschlossen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber zeitnah über
das Ereignis nach Satz 1 informieren.
IX. Handelsbrauch
6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempel-
Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Her-
vorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehal-
ausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Her-
tungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen
stellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag
aus der Geschäftsverbindung zu.
erteilt wurde.
7. Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert
X. Archivierung
durch den Auftraggeber abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Ab-
rufaufträge), ist der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde,
Dem Auftraggeber zustehende Produkte, Materialien und Daten werden vom Auftragnehmer
innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem Abruf-
auftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers
nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus
stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der
archiviert. Eine etwaige Versicherung hat bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst
Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl entweder
zu besorgen.
−
die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu
verlangen,
XI. Periodische Arbeiten
− die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder
−
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von 3 Monaten
dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen
gekündigt werden.
und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten.
Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt.
XII. Rechte Dritter
V. Eigentumsvorbehalt
1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum
bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum.
Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicher-
heit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich
zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehören-
de Ware erfolgen.
2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang
berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit
an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.
3. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers
um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer – auf Verlangen des Auftraggebers –
Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.
Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm
gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z. B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte,
nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen An-
sprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung
vollumfänglich frei, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ihm ein Verschulden nicht
zur Last fällt und er allen ihm obliegenden Sorgfalts- und Prüfungspflichten nachgekommen ist.
XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht
Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person
des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen
allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten
der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht An-
wendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.
