AGB

Allgemeine Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen

 

I. Geltungsbereich

Diese Allgemeinen Geschäfts-, Zahlungs- und Lieferungsbedingungen (AGB) gelten für alle

Geschäftsbeziehungen mit Unternehmern (§ 14 BGB), juristischen Personen des öffentlichen

Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Entsprechende Aufträge werden aus-

schließlich auf der Grundlage nachfolgender Bedingungen ausgeführt; andere Bedingungen

werden nicht Vertragsinhalt, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen. Individu-

elle Vertragsabreden haben Vorrang vor diesen AGB.

4. Bei Verarbeitung oder Umbildung der vom Auftragnehmer gelieferten und in dessen

Eigen­ tum stehenden Waren ist der Auftragnehmer als Hersteller gemäß § 950 BGB an-

zusehen und behält in jedem Zeitpunkt der Verarbeitung Eigentum an den Erzeugnissen.

Sind Dritte an der Verarbeitung oder Umbildung beteiligt, ist der Auftragnehmer auf ei-

nen Miteigentums­ anteil in Höhe des Rechnungswerts (Faktura-Endbetrag inkl. MwSt.)

der Vorbehaltsware beschränkt. Das so erworbene Eigentum gilt als Vorbehaltseigentum.

II. Preise, Vertragsschluss

1. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise gelten unter dem Vorbehalt, dass

die der Angebotsabgabe zugrunde gelegten Auftragsdaten unverändert bleiben, längstens

jedoch vier Wochen nach Eingang des Angebots beim Auftraggeber. Die Preise des Auftrag-

nehmers enthalten keine Mehrwertsteuer. Die Preise des Auftragnehmers gelten ab Werk.

Sie schließen Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten nicht ein.

2. Nachträgliche Änderungen der vertraglichen Leistung auf Veranlassung des Auftragge-

bers einschließlich des dadurch verursachten Maschinenstillstands werden dem Auf-

traggeber berechnet. Als nachträgliche Änderungen gelten auch Wiederholungen von

Probean­ drucken, die vom Auftraggeber wegen geringfügiger, aber nicht beanstandungsfähiger

Abweichung von der Vorlage verlangt werden.

3. Soweit Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Korrekturabzüge, Änderung angelieferter/übertragener

Daten und ähnliche Vorarbeiten, welche nicht Gegenstand des

Auftrags sind, vom Auftraggeber veranlasst sind, werden diese gesondert berechnet.

4. Bei Aufträgen mit Lieferung an Dritte gilt der Besteller als Auftraggeber, soweit keine

anderweitige ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde.

VI. Leistungsumfang und Gewährleistungen

1. Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der Ware sowie etwaiger zur Korrektur

übersandter Vor- und Zwischenerzeugnisse in jedem Fall unverzüglich zu prüfen. Die

Gefahr etwaiger Fehler geht mit der Druckreiferklärung/Fertigungsreiferklärung auf den

Auftraggeber über, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die

Druck­ reiferklärung/Fertigungsreiferklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstan-

den sind oder erkannt werden konnten. Das Gleiche gilt für etwaige sonstige Freigabeerklärungen

des Auftraggebers.

2. Offensichtliche Mängel sind innerhalb einer Frist von einer Woche ab Empfang der Ware

schriftlich anzuzeigen, versteckte Mängel innerhalb einer Frist von einer Woche ab Ent­ deckung;

andernfalls ist die Geltendmachung des Gewährleistungsanspruchs ausgeschlossen.

3. Bei berechtigten Beanstandungen ist der Auftragnehmer zunächst nach seiner Wahl zur

Nachbesserung und/oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Schlägt die Nacherfüllung

fehl, kann der Auftraggeber Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder

Rückgängigmachung des Vertrags (Rücktritt) verlangen.

4. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesam-

ten Lieferung, es sei denn, dass der mangelfreie Teil der Lieferung für den Auftraggeber

ohne Interesse ist.

III. Zahlung

1. Die Zahlung hat ohne jeden Abzug zu erfolgen. Eine etwaige Skontovereinbarung bezieht

5. Bei Reproduktionen können übliche Abweichungen zwischen dem Original und dem

sich nicht auf Fracht, Porto, Versicherung oder sonstige Versandkosten. Die Fälligkeit

Endprodukt bestehen. Das Gleiche gilt für den Vergleich zwischen Mustern, Proben oder

richtet sich nach den gesetzlichen Regelungen.

sonstigen Vorlagen (z. B. Digital Proofs, Andrucken) und dem Endprodukt.

2. Der Auftraggeber kann nur mit einer unbestrittenen, entscheidungsreifen oder rechtskräf-

6. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, zusätzlich zur Ware Zubehör einschließlich der

tig festgestellten Forderung aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht ausüben. Dies

Verpackung oder der Montageanleitung sowie anderer Anleitungen zu übergeben, es

gilt nicht für etwaige auf Fertigstellungs- oder Mängelbeseitigungskosten gerichtete Ansei denn, dies wurde ausdrücklich zwischen dem Auftraggeber und dem Auftragnehmer

sprüche

des Auftraggebers.

vereinbart. Ungeachtet dessen wird die Ware ‒ soweit erforderlich ‒ in einer geeigneten

Transportverpackung übergeben.

3. Wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass die Erfüllung des Zahlungsanspruchs durch

die mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird, so kann der Auf-

7. Die Vertragsgemäßheit der Ware richtet sich allein nach dem vertraglich Vereinbarten

tragnehmer die Leistung verweigern. Das Leistungsverweigerungsrecht entfällt, wenn die

und nach öffentlichen Produktbeschreibungen des Auftragnehmers zum Zeitpunkt des

Gegenleistung bewirkt oder Sicherheit für sie geleistet ist. § 321 II BGB bleibt unberührt.

Vertragsschlusses, anderenfalls nach der üblichen Beschaffenheit. Für die Beurteilung

Der Auftragnehmer kann die Leistung auch dann verweigern, wenn er aus demselben

der Vertragsgemäßheit der Ware bleiben die Eignung für die gewöhnliche Verwendung

rechtlichen Verhältnis einen fälligen Anspruch gegen den Auftraggeber hat, bis die ihm

und sonstige Erwartungen des Auftraggebers unberücksichtigt.

gebührende Leistung bewirkt wird. § 273 III BGB bleibt unberührt.

8. § 478 BGB bleibt unberührt.

4. Zahlt der Auftraggeber binnen 14 Tagen nach Lieferung der Ware den Preis einschließlich

9. Zulieferungen (insbesondere Datenträger, übertragene Daten) durch den Auftraggeber

der Kosten gem. Ziffer II („Preise, Vertragsschluss“) nicht, kommt er auch ohne Mahnung

oder durch einen von ihm eingeschalteten Dritten unterliegen keiner Prüfungspflicht sei-

in Verzug. Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über

tens des Auftragnehmers. Dies gilt nicht für die technische Eignung von Zulieferungen zur

dem Basiszinssatz zu zahlen. Die Geltendmachung weiterer Ansprüche wird hierdurch

ordnungsgemäßen Erfüllung des Auftrags, soweit die mangelnde Eignung einem sorgfäl-

nicht ausgeschlossen. Bei Zahlungsverzug hat der Auftragnehmer außerdem einen An-

spruch auf Zahlung einer Pauschale in Höhe von 40 Euro. Die Pauschale ist auf einen

tig handelnden Auftragnehmer erkennbar werden muss. Bei Datenübertragungen hat der Auftraggeber vor Übersendung jeweils dem neuesten technischen Stand ent­ sprechende

geschuldeten Schadensersatz anzurechnen, soweit der Schaden in Kosten der Rechts-

Schutzprogramme für Computerviren einzusetzen.

verfolgung begründet ist.

10. Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der bestellten Auflage können nicht beanstan-

IV. Lieferung

det werden. Berechnet wird die gelieferte Menge. Bei Lieferungen aus Papiersonderanfertigungen

unter 1.000 kg erhöht sich der Prozentsatz auf 20 %, unter 2.000 kg auf 15 %.

1. Lieferfristen werden spätestens bei Vertragsschluss individuell vereinbart. Sofern dies

nicht geschieht, gelten insoweit die gesetzlichen Regelungen.

VII. Haftung

2. Der Auftragnehmer ist nur zu Teillieferungen berechtigt, soweit dies unter Berücksichti-

1. Der Auftragnehmer haftet

gung der Gebote von Treu und Glauben gemäß § 242 BGB angemessen ist. Dies kann

für die schuldhafte Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und

insbesondere dann der Fall sein, wenn

− für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte sonstige Schäden,

Teillieferungen für den Auftraggeber im Rahmen des vertraglichen Bestimmungs-

zwecks verwendbar sind und

auch wenn die Pflichtverletzung auf entsprechend schuldhaftem Verhalten eines gesetz−

lichen

Vertreters oder eines Erfüllungsgehilfen beruht.

die Lieferung der restlichen bestellten Ware sichergestellt bleibt.

Die dem Auftraggeber zustehenden Rechte/Ansprüche wegen einer insoweit vom Auf-

2. Der Auftragnehmer haftet ferner bereits bei leicht fahrlässiger Verletzung wesentlicher

tragnehmer zu vertretenden Pflichtverletzung bleiben unberührt.

Vertragspflichten, auch durch seine gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. We-

sentliche Vertragspflichten sind solche, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durch-

3. Soll die Ware versendet werden, geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des

ligen

Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die

Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung Auftraggeber vertrauen dürfen.

den Transport durchführende Person übergeben worden ist.

Die Haftung des Auftragnehmers nach Satz 1 ist in den Fällen leichter Fahrlässigkeit auf

4. Verzögert der Auftragnehmer die Leistung, so kann der Auftraggeber nur dann unter

den vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

den Voraussetzungen des § 323 BGB zurücktreten, wenn die Verzögerung vom Auftragnehmer

zu vertreten ist. Abs. 5 bleibt unberührt. Eine Änderung der Beweislast ist mit

3. Der Auftragnehmer haftet schließlich

bei arglistig verschwiegenen Mängeln und übernommener Garantie für die Beschaffen-

dieser Regelung nicht verbunden.

heit der Ware sowie

5. Vom Auftragnehmer nicht zu vertretende lieferverzögernde Ereignisse von vorüberge-

− bei Ansprüchen aus dem Produkthaftungsgesetz.

hender Dauer – insbesondere Betriebsstörungen, Transportverzögerungen, Streiks, Aus-

4. Im Übrigen ist die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen.

sperrungen, behördliche Maßnahmen, die ausbleibende, nicht richtige oder nicht recht-

zeitige Belieferung durch Lieferanten – sowie alle Fälle höherer Gewalt, berechtigen den

VIII. Verjährung

Auftraggeber nur dann zum Rücktritt vom Vertrag, wenn ihm ein weiteres Festhalten am

Vertrag objektiv nicht zugemutet werden kann, andernfalls verlängert sich die Lieferfrist

Mängelansprüche des Auftraggebers verjähren mit Ausnahme der unter Ziffer VII. 1. geum die Dauer der durch die Störung verursachten Verzögerung zzgl. einer angemesse-

nannten

Schadensersatzansprüche und solcher aus dem Produkthaftungsgesetz in einem

nen Anlauffrist. Die Lieferfrist wird außerdem verlängert, soweit die Behinderung durch

Jahr beginnend mit der (Ab-)Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, wenn der Auftragnehmer den

einen Umstand aus dem Risikobereich des Auftraggebers verursacht worden ist, die der

Mangel arglistig verschwiegen hat oder soweit er eine Garantie für die Beschaffenheit der

Auftragnehmer nicht zu vertreten hat. Eine Haftung des Auftragnehmers ist in den ge-

Sache übernommen hat. § 478 BGB bleibt ebenfalls unberührt.

nannten Fällen ausgeschlossen. Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber zeitnah über

das Ereignis nach Satz 1 informieren.

IX. Handelsbrauch

6. Dem Auftragnehmer steht an den vom Auftraggeber angelieferten Druck- und Stempel-

Im kaufmännischen Verkehr gelten die Handelsbräuche der Druckindustrie (z. B. keine Her-

vorlagen, Manuskripten, Rohmaterialien und sonstigen Gegenständen ein Zurückbehal-

ausgabepflicht von Zwischenerzeugnissen wie Daten, Lithos oder Druckplatten, die zur Her-

tungsrecht gemäß § 369 HGB bis zur vollständigen Erfüllung aller fälligen Forderungen

stellung des geschuldeten Endprodukts erstellt werden), sofern kein abweichender Auftrag

aus der Geschäftsverbindung zu.

erteilt wurde.

7. Bei Aufträgen, bei denen eine im Voraus festgelegte Gesamtauftragsmenge in gesondert

X. Archivierung

durch den Auftraggeber abzurufenden und zu zahlenden Raten geliefert werden soll (Ab-

rufaufträge), ist der Auftraggeber, soweit keine anderweitige Vereinbarung getroffen wurde,

Dem Auftraggeber zustehende Produkte, Materialien und Daten werden vom Auftragnehmer

innerhalb von 12 Monaten nach Vertragsschluss zur Abnahme der gesamten dem Abruf-

auftrag zugrunde liegenden Auftragsmenge verpflichtet. Die Abrufpflicht des Auftraggebers

nur nach ausdrücklicher Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Zeitpunkt der Übergabe des Endprodukts an den Auftraggeber oder seine Erfüllungsgehilfen hinaus

stellt eine Hauptpflicht dar. Ist die Abnahme der Gesamtauftragsmenge nicht innerhalb der

archiviert. Eine etwaige Versicherung hat bei fehlender Vereinbarung der Auftraggeber selbst

Abnahmefrist erfolgt, ist der Auftragnehmer berechtigt, nach seiner Wahl entweder

zu besorgen.

die Restmenge zu liefern und Zahlung des ausstehenden Teils des Kaufpreises zu

verlangen,

XI. Periodische Arbeiten

− die Restmenge auf Kosten des Auftraggebers einzulagern oder

Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können mit einer Frist von 3 Monaten

dem Auftraggeber eine angemessene Frist zur Abnahme der Restmenge zu setzen

gekündigt werden.

und nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist nach § 323 BGB vom Vertrag zurückzutreten.

Weitere Rechte des Auftragnehmers, wie das Recht auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

XII. Rechte Dritter

V. Eigentumsvorbehalt

1. Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller zum Rechnungsdatum

bestehenden Forderungen des Auftragnehmers gegen den Auftraggeber sein Eigentum.

Diese Ware darf vor vollständiger Bezahlung weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicher-

heit übereignet werden. Der Auftraggeber hat den Auftragnehmer unverzüglich schriftlich

zu benachrichtigen, wenn und soweit Zugriffe Dritter auf die dem Auftragnehmer gehören-

de Ware erfolgen.

2. Zur Weiterveräußerung ist der Auftraggeber nur im ordnungsgemäßen Geschäftsgang

berechtigt. Der Auftraggeber tritt seine Forderungen aus der Weiterveräußerung hiermit

an den Auftragnehmer ab. Der Auftragnehmer nimmt die Abtretung hiermit an.

3. Übersteigt der realisierbare Wert der Sicherheiten die Forderungen des Auftragnehmers

um mehr als 10 %, so wird der Auftragnehmer – auf Verlangen des Auftraggebers –

Sicherheiten nach seiner Wahl freigeben.

Der Auftraggeber versichert, dass durch seine Auftragsvorgaben, insbesondere durch von ihm

gelieferte Vorlagen, Rechte Dritter, z. B. Urheber-, Kennzeichen- oder Persönlichkeitsrechte,

nicht verletzt werden. Der Auftraggeber stellt insoweit den Auftragnehmer von sämtlichen An-

sprüchen Dritter einschließlich der Kosten der Rechtsverteidigung und/oder Rechtsverfolgung

vollumfänglich frei, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass ihm ein Verschulden nicht

zur Last fällt und er allen ihm obliegenden Sorgfalts- und Prüfungspflichten nachgekommen ist.

XIII. Erfüllungsort, Gerichtsstand, Anwendbares Recht

Erfüllungsort und Gerichtsstand sind, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person

des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder im Inland keinen

allgemeinen Gerichtsstand hat, für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten

der Sitz des Auftragnehmers. Auf das Vertragsverhältnis findet deutsches Recht An-

wendung. UN-Kaufrecht ist ausgeschlossen.

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